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Seit Beginn der Corona-Pandemie werden digitale Kommunikationswege wie Videokonferenzen so umfassend genutzt wie noch nie zuvor. Im Bildungsbereich wurden und werden Präsenzveranstaltungen weitgehend durch digitale Interaktion ersetzt.
Via Internet durchgeführte Bildungsveranstaltungen wurden und werden dabei oftmals mit dem Oberbegriff „Webinar“ bezeichnet. Was so nicht sein darf. Denn der Begriff ist markenrechtlich geschützt: Im Jahr 2003 wurde der Begriff als sogenannte Wortmarke beim Marken- und Patentamt eingetragen. Und der Schutz läuft erst im Jahr 2023 aus. Im Klartext: Wird der Begriff „Webinar“ zur Ankündigung der unterschiedlichsten (Bildungs-)Veranstaltungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, drohen unberechtigten Nutzern kostenpflichtige Abmahnungen – und damit möglicherweise einhergehende Schadenersatzforderungen.
Der LSB rät daher dringend von der weiteren Nutzung des Begriffs „Webinar“ ab und empfiehlt den Austausch des Begriffs auf den Homepages und sonstigen Veröffentlichungen. Alternativ können stattdessen Substantive wie „Online-Seminar“, „Online-Schulung“, „Internetseminar“ oder „webbasiertes Seminar“ verwendet werden.
„Ich würde dringend empfehlen, den Begriff nicht weiter zu verwenden“, sagt auch Rechtsanwalt Zink: „Markenrechtliche Streitigkeiten, auch ohne Gericht, können sehr teuer werden. Damit ist es aber noch nicht erledigt, da die widerrechtliche Benutzung einer Marke zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Je nach Umfang der Benutzung, Teilnehmerzahl und dergleichen wären also weitere Geldbeträge als Schaden denkbar.“
Häufig würden solche Ansprüche auch an übliche Lizenzgebühren angelehnt. Mithin sei „äußerste Vorsicht“ geboten. Zinks Einschätzung: „Auf einen Prozess sollte man es besser nicht ankommen lassen, das ist es sicherlich nicht wert – und es stehen ja ausreichende Alternativen zur Verfügung.“
(Quelle: Landessportbund Rheinland-Pfalz)
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